Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Markscheiderin oder Markscheider arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Allgemeine Informationen

Der Beruf Markscheiderin oder Markscheider ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Markscheiderin oder Markscheider haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten.

Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.

Die zuständige Landesbehörde für Bergbau vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung.

Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde.

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider.

Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Markscheiderin oder Markscheider bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen dann in dem Bundesland als Markscheiderin oder Markscheider arbeiten.

Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung machen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Anerkennung.

Zuständige Stelle

Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB)

Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation

Für die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider müssen Sie neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Markscheiderin oder Markscheider.

Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Markscheiderin oder Markscheider.

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Berufserfahrung als Markscheiderin oder Markscheider
  • Nachweise sonstiger Qualifikationen
  • Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung
  • Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

  • Nachweis der persönlichen Eignung (zum Beispiel Führungszeugnis)
  • Nachweis der gesundheitlichen Eignung: ärztliche Bescheinigung
     

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Gebühren (Kosten)

350 €

Fristen

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Anträge / Formulare

Antrag kann schriftlich und formlos gestellt werden. Persönliches Erscheinen ist nicht notwendig.

Weitere Informationen

Urheber

Bundesinstitut für Berufsbildung

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Fachlich freigegeben am

07.02.2023