Wenn Sie die Berufsbezeichnung »Altenpflegerin« bzw. »Altenpfleger« führen wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.
Wenn Sie die Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich ausüben, genügt eine Meldung bei der zuständigen Behörde.
Landesverwaltungsamt
Im Regelfall 50 Euro für die Erlaubnis und 3,45 Euro für die Postzustellung.
Alle Dokumente sind mittels beglaubigter Kopie vorzulegen. Beglaubigte Kopien können Sie z.B. bei ihrer Wohnsitzgemeinde anfertigen lassen. Alle Übersetzungen müssen von einem in Deutschland beeidigtem Dolmetscher gefertigt worden sein.
Haben Sie im Rahmen einer erweiterten Ausbildung heilkundliche Tätigkeiten erlernt, sind sie auch zu deren Ausübung berechtigt.