Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sam-melanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
Eine Begasungstätigkeit können Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
Bei Fristverkürzungen oder Anträgen auf Sammelanzeigen können Gebühren anfallen.
§15d Absatz 3 i.V.m. Anhang I Nr. 4.2.2 der GefStoffV
Wird Ihr Antrag abgelehnt, sendet Ihnen die zuständige Behörde einen Bescheid zu, aus dem hervorgeht, wie Sie Widerspruch einlegen können.
Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.