Anerkennung als Sehteststelle beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:

  • Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
  • Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
  • Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
  • Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und
  • Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV)

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt, Abt. Verkehrswesen.

Voraussetzungen

  • Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde.
  • Die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
  • Die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter.
  • Die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.

Gebühren

  • Gebühr: 51,10 - 307,00 Euro
    Gem. Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen
  • formloser Antrag