Umsiedelung von Nestern geschützter Insektenarten - Ausnahme oder Befreiung beantragen
Insektennest? Informieren Sie sich hier ob Sie für die Umsiedlung oder Beseitigung eine Ausnahme oder Befreiung von Verboten brauchen.
Volltext
Hummeln und Wildbienen, Hornissen und weitere Wespenarten sowie bestimmte Ameisenarten (z. B. die Rote Waldameise) unterliegen einem besonderen Schutz, da sie vielfach in ihrem Bestand gefährdet sind. Deshalb ist für die Umsiedlung oder Beseitigung der Nester eine Ausnahme von den Verboten des speziellen Artenschutzes notwendig.
Für die Beseitigung eines Nestes bestimmter Wespen und anderer Insektenarten ist keine Befreiung von den allgemeinen Artenschutzbestimmungen notwendig. Die Feststellung der Artzugehörigkeit sollte in solchen Fällen von einem Fachmann vorgenommen werden.
Die in der Imkerei gehaltene Honigbiene zählt aufgrund ihrer Domestizierung nicht zu den besonders geschützten Arten.
Ansprechpunkt
Für die Ausnahme oder Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten muss bei der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde der Landkreise oder kreisfreien Städte ein Antrag gestellt werden bzw. kann dort Auskunft über erforderliche Verfahren erteilt werden.
Frist
K eine
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Es ist ein formloser Antrag auf eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung zu stellen.
Ihr Antrag sollte mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Welche Insektenart soll entfernt werden (Wildbiene, Hummel, Wespe, Hornisse, Ameisen usw.)?
- Lage des Nestes auf Ihrem Grundstück beziehungsweise an Ihrem Haus
- Begründung für die Umsiedlung oder Bekämpfung
- Termin für die Umsiedlung oder Bekämpfung
- Falls Sie eine Firma damit beauftragen: Name und Anschrift des Unternehmens
Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die Insektenart genau zu bestimmen, wenden Sie sich gern an die zuständige Behörde.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Tipps zum Umgang mit Hornissen, Wespen, Hummeln, Wildbienen und Ameisen
Die artengeschützten Hornissen, Wespen, Hummeln, Wildbienen und Ameisen gehören zu den staatenbildenden Insekten und überleben nicht länger als einen Sommer. Sie erfüllen wichtige Funktionen im Naturkreislauf. Hornissen und Wespen regulieren das Artengefüge der Insekten, Hummeln bestäuben mit ihrem langen Rüssel auch Blüten, die Bienen nicht erreichen können, Honigbienen sorgen für eine reiche Ernte im Obstgarten.
Die meisten Arten sind harmlos und greifen den Menschen nicht an, wenn sie ungestört sind. Nur zwei Wespenarten interessieren sich für süße Getränke oder Speisen.
Die Nester werden in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen) oder auch in künstlichen Hohlräumen wie Dachböden gebaut. Manchmal werden auch Nist- oder Rolllädenkästen besiedelt. Der Nestbereich (circa 4 Meter um das Nest herum) wird von den Insekten verteidigt, notfalls durch Stechen. Folgende Störungen sollten daher vermieden werden:
- heftige, schnelle Bewegungen
- längeres Verstellen der Flugbahn
- Erschütterungen des Nestes
- Manipulationen am Nest oder Flugloch
- direktes Anatmen der Tiere
Ein Hornissenstich ist für normal empfindliche Menschen nicht gefährlicher als ein Wespenstich. Außerhalb des Nestbereiches sind die Tiere friedlich.
Tipp : Rat finden Sie vor Ort bei Naturschutzvereinen, Imkern oder der Feuerwehr.
Verfahrensablauf
Vor der Antragstellung auf Ausnahme oder Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten sollte eine Prüfung der Situation durch einen Experten oder eine Expertin erfolgen. Auch die zuständige Naturschutzbehörde kann diese Prüfung vornehmen und mitteilen, ob ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung zu stellen ist.
Voraussetzungen
- Gefährdung von Menschen kann nicht ausgeschlossen werden
Die Umsetzung oder Beseitigung der Nester von Wespen, Hornissen, Wildbienen, Hummeln oder Ameisenkann nur im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit erfolgen, bzw. wenn eine Gefährdung von Menschen nicht ausgeschlossen werden kann.
- Gefahr kann nicht durch andere Maßnahmen abgewehrt werden
Vor Umsetzung oder Beseitigung eines Nestes ist zu klären, ob die bestehende Gefährdung durch andere geeignete Maßnahmen abgewendet werden kann. Eine Expertin oder ein Experte ist zu beauftragen und prüft die Möglichkeiten, eine Gefährdung durch andere geeignete Maßnahmen abzuwenden oder das Nest umzusetzen.
- Wenn das Nest zerstört werden muss: Eine Umsetzung ist nicht möglich
Vor Beseitigung eines Nestes ist zu klären, ob die bestehende Gefährdung durch eine Umsetzung abgewendet werden kann, oder ob dies nicht möglich ist, beispielsweise weil sich das Nest an einer unzugänglichen Stelle befindet und es dort nicht unzerstört entnommen werden kann.