
Neuartiges Coronavirus (2019-nCoV)
Sehr geehrte Bürger und Bürgerinnen,
In Sachsen-Anhalt werden die Gesundheitsämter durch den Fachbereich Hygiene des Landesamtes für Verbraucherschutz über das aktuelle Geschehen informiert. Das LAV hat den Gesundheitsämtern eine Handlungsempfehlung zur Verdachtsabklärung und zu Maßnahmen bei 2019-nCoV in Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt. Außerdem wurde die PCR-Labordiagnostik für 2019-nCoV zeitnah etabliert und steht zur Verfügung, um Verdachtsfälle im Auftrag der Gesundheitsämter abzuklären.
Für Bürgerinnen und Bürger sowie das medizinische Fachpersonal ist am Landesamtes für Verbraucherschutz unter der Nummer +49 (0) 391 2564222 ein Infotelefon von Montag bis Donnerstag 09:00–11:00 Uhr und 13:00–15:00 Uhr und Freitag von 09:00–11:00 Uhr eingerichtet.
Seitens der Gemeinde Sülzetal stehe ich Ihnen persönlich unter den nachfolgenden Kontaktdaten sowie mit der Mobilnummer: +49 (0) 173 6110843 auch außerhalb der regulären Dienstzeiten zur Verfügung.
Über weitere Maßnahmen innerhalb der Gemeinde Sülzetal werde ich Sie unverzüglich und fortlaufend informieren.
Bitte beachten Sie für Neuerungen auch die Links am Ende der Seite.
Kontaktinformationen:
Büro Bürgermeister Büroleiterin: Frau Schmidt Büro Bürgermeister Alte Dorfstraße 26 OT Osterweddingen D-39171 Sülzetal
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Telefon |
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+49 39205 646-20 |
Fax |
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+49 39205 646-19 |
E-Mail |
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[24.05.2022] Das Land Sachsen-Anhalt verlängert die Siebzehnte Eindämmungsverordnung bis 25. Juni 2022
Das geht aus einer Pressemeldung der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.05.2022 hervor.
Im Wortlaut heißt es darin: „Sachsen-Anhalt verlängert seine geltende 17. Eindämmungsverordnung bis zum 25. Juni 2022. Damit bleiben die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bestehen. Die Eindämmungsverordnung sieht keine Testpflicht mehr für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Kindertageseinrichtungen/-pflegestellen vor. Kontaktpersonen - Kindern und Betreuungspersonen – werden bei Infektionsfällen weiterhin kostenlose Tests angeboten.
Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.“