Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste der Landes-Architektenkammer eingetragen ist.
Voraussetzung
Das Landes-Architektengesetz enthält differenzierte Eintragungsvoraussetzungen (z.B. betreffend den Ausbildungsabschluss). Es empfiehlt sich daher eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Architektenkammer.
Mit der Eintragung werden Sie Kammer-Mitglied. Verbunden mit der Mitgliedschaft ist die Bauvorlageberechtigung.
Wenden Sie sich an die Architektenkammer des Landes, in dem Sie
In der Regel wird die Entscheidung der Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen getroffen.
Die Kammermitgliedschaft ist beitragspflichtig.
Die Eintragung in die Liste ist kostenfrei.
Anträge können jederzeit schriftlich bei der Architektenkammer eingereicht werden.