Wenn Sie als Zugewanderter deutscher Abstammung selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten, dann bestehen besondere Regelungen für die Eintragung Ihres Gewerbebetriebs in die Handwerksrolle.
Die Handwerksrolle ist ein Register, in das sich alle
eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe (nicht Reisegewerbe oder Marktverkehr) betreiben.
Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Des Weiteren wird die Betriebsleitung in die Handwerksrolle eingetragen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt.
Als Betriebsleiter oder Betriebsleiterin kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen von Handwerksbetrieben als auch angestellte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen.
Bei Zugewanderten deutscher Abstammung (Vertriebene oder Spätaussiedler:innen) kann der für die Ausübung der Betriebsleiterfunktion erforderliche Befähigungsnachweis auf Grundlage eines Vergleichs der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk erbracht werden.
Bitte wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung liegt.
Sie müssen einen Vertriebenen- oder Spätaussiedlerstatus entsprechend §§ 1 ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) besitzen.
Die im Herkunftsstaat erworbene Berufsqualifikation muss gleichwertig mit der inländischen Meisterprüfung für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk sein.
Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn.
Beratung durch Ihre Handwerkskammer - Kontaktdaten der Handwerkskammern
https://www.handwerkskammer.de
Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html