Sie können selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk mit einem in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworbenen Hochschulabschluss ausüben, wenn der Studienschwerpunkt dem des auszuübenden Handwerks entspricht.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für
- natürliche oder juristische Personen und
- rechtsfähige Personengesellschaften.
Das gilt auch, wenn
- Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen.
- Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle.
Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt in der Regel eine bestandene Meisterprüfung oder eine mindestens gleichwertige Berufsqualifikation voraus, die im In- oder Ausland erworben sein kann. Daher ist eine Eintragung in die Handwerksrolle auch möglich auf Grundlage eines in der EU, dem EWR oder der Schweiz erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums (z.B. Ingenieurstudium) mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren in Vollzeit, sofern der Studienschwerpunkt dem des auszuübenden Handwerks entspricht. Wird neben dem Studium im Herkunftsstaat eine Berufsausbildung gefordert, so ist nachzuweisen, dass diese abgeschlossen ist. Der Qualifikationsnachweis ist durch den Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs oder einen angestellten Betriebsleiter oder eine angestellte Betriebsleiterin zu erbringen, dem oder der die fachlich-technische Leitung obliegt.
Bitte wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt.
Sie können sich zwecks Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks in die Handwerksrolle eintragen lassen, wenn Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Abschluss einer Ausbildung von mindestens 3 Jahren in Vollzeit oder Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau.
- Studienschwerpunkt muss dem des auszuübenden Handwerks entsprechen.
-
Falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist.
Einzelunternehmen:
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Abschlusszeugnis der Hochschule in Kopie
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
- Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
- Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
- Abschlusszeugnisse der Hochschule in Kopie
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:
- Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
-
für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
-
bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
- sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
-
bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Abschlusszeugnisse der Hochschule in Kopie
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
Juristische Personen - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG):
- Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen
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für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
- bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
- Angaben zur Betriebsleitung
Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages)
- Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
-
Abschlusszeugnis der Hochschule in Kopie
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Eintragung in die Handwerksrolle muss daher entsprechend frühzeitig beantragt werden.
Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen können Sie Ihrem Bescheid entnehmen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.