Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.
Das Infektionsschutzgesetz regelt, welche Krankheiten und Erreger gemeldet werden müssen.
Es regelt auch, wann Sie sich in Quarantäne begeben müssen.
Wenn Sie aufgrund des Infektionsschutzgesetzes nicht arbeiten dürfen oder können, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.
Diesen Anspruch haben Sie, wenn
In folgenden Fällen haben Sie trotz vorliegender Quarantäneanordnung keinen Anspruch auf eine Entschädigung:
Die Höhe der Entschädigung hängt von Ihrem Verdienstausfall ab.
Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:
Sie erhalten die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.
Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
Haben Sie während der Quarantäne Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf Lohnersatzleistungen, bekommen Sie keine Entschädigung. Entgeltfortzahlung oder Lohnersatzleistungen sind zum Beispiel:
Für Arbeitgeber gilt:
Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten im Voraus auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Landesverwaltungsamt erstatten lassen.
Die Beiträge zur Renten-, P fl ege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.
Sie können auch einen Vorschuss beim Landesverwaltungsamt beantragen.
Für Selbstständige gilt:
Sie erhalten die Entschädigung direkt vom Landesverwaltungsamt .
Die Berechnung erfolgt auf Basis Ihres letzten Jahresgewinnes.
Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.
Sie können auch einen Vorschuss beantragen.
Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:
Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.
Für die Erstattung wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.
Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn
Für Arbeitgeber:
Für Selbstständige:
keine
Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende der Quarantänepflicht oder nach dem Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.
Beispiel: Ihre Quarantäne endete am 31.03.2021. Sie müssen den Antrag spätestens am 31.03.2023 einreichen.
Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Stellen Sie den Antrag rückwirkend.
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Sie die Anträge online über ifsg-online.de ein. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin können Sie nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.
Die zuständige Behörde überweist die Entschädigung auf das Konto, welches Sie im Antrag angegeben haben. Hierüber erhalten Sie einen Bescheid.