Sie haben eine Berufsqualifikation zum anerkannten Erzieher aus dem Ausland und möchten nun in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben? Dann finden Sie hier alle wichtigen Informationen dazu.
Der Beruf der Erzieherin beziehungsweise des Erziehers ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, Sie dürfen in diesem Beruf im Land Sachsen-Anhalt nur dann arbeiten, wenn Sie zum Führen der Berufsbezeichnung «Staatlich anerkannte Erzieherin»/ «Staatlich anerkannter Erzieher» berechtigt sind.
Geprüft wird die Gleichwertigkeit mit dem Abschluss »Staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher«, der in Sachsen-Anhalt an Fachschulen für Sozialwesen mit der Fachrichtung Sozialpädagogik vergeben wird. Ist keine umfängliche Gleichwertigkeit gegeben, wird über Ausgleichsmaßnahmen entschieden (z.B. Eignungsprüfung).
Bitte wenden Sie sich an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt - Referat Berufsbildende Schulen.
Einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit und Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher können alle Personen stellen, die in Ihrem Herkunftsland qualifiziert sind, als Erzieherin oder Erzieher zu arbeiten.
Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben.
Die staatliche Anerkennung für den Beruf »staatlich anerkannte Erzieherin"/ »staatlich anerkannter Erzieher" wird erteilt, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Zeugnisse, Bescheinigungen und Nachweise zur Person müssen Sie in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorlegen. Den fremdsprachigen Unterlagen und Nachweisen sind die von einer allgemein beeidigten und öffentlichen bestellten Übersetzerin oder einem allgemein beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzer gefertigten deutschen Übersetzungen beizufügen.
Sie müssen unter Umständen weitere Unterlagen einreichen.
Es fallen Gebühren in Höhe von 25,00 bis 600,00 Euro an und richten sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahren.
Keine.
Die zuständige Stelle muss innerhalb von 3 Monaten über Ihre Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Sofern Sie mit der Entscheidung der zuständigen Stelle nicht einverstanden sind, können Sie Klage einlegen. Die genauen Details entnehmen Sie bitte jeweils den Schreiben mit der Entscheidung des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt - Referat Berufsbildende Schulen.