Sie haben eine Berufsqualifikation zum anerkannten Gesundheitsaufseher aus dem Ausland und möchten nun in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben? Dann finden Sie hier alle wichtigen Informationen dazu.
Der Beruf der GesundheitsaufseherIn ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, Sie dürfen in diesem Beruf im Land Sachsen-Anhalt nur dann arbeiten, wenn Sie zum Führen der Berufsbezeichnung «Staatlich anerkannte Gesundheitsaufseherin»/ «Staatlich anerkannter Gesundheitsaufseher» berechtigt sind. Um diese Berechtigung zu erhalten, muss Ihre ausländische Berufsqualifikation vom Bundesland Sachsen-Anhalt staatlich anerkannt werden. Dies geschieht auf Antrag beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
1. Sie stellen einen schriftlichen Antrag samt aller erforderlichen Unterlagen und richten diesen an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
2. Im Anschluss wird geprüft, ob Ihre Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Wenn das nicht der Fall ist, werden Sie schriftlich aufgefordert, die entsprechenden Dokumente nachzureichen.
3. Es folgt die Prüfung der Gleichwertigkeit bezüglich u.a.:
Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid schriftlich mitgeteilt und kann drei wesentliche Ausprägungen haben.
Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit und Erteilung der staatlichen Anerkennung als Gesundheitsaufseher oder Gesundheitsaufseherin können alle Personen stellen, die in Ihrem Herkunftsland qualifiziert sind, als Gesundheitsaufseher oder Gesundheitsaufseherin zu arbeiten.
Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben;
Die staatliche Anerkennung für den Beruf »staatlich anerkannte Gesundheitsaufseherin"/ »staatlich anerkannter Gesundheitsaufseher" wird erteilt, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
höchstens EUR 600,00
Keine.
Die zuständige Stelle muss innerhalb von 3 Monaten über Ihren Antrag entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Die Hinweise auf Widerspruch oder Klage finden Sie in dem Bescheid.