Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden. Die kosmetische Fußpflege (am gesunden Fuß) kann erlaubnisfrei ausgeübt werden, ist aber beim Gewerbeamt anzumelden. Die medizinische Fußpflege oder Podologie ist per Gesetz als eine heilberufliche Tätigkeit eingeordnet worden und damit erlaubnispflichtig. Sie beinhaltet eine Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und/oder bereits geschädigten Fuß.
Wenn Sie die Berufsbezeichnung Podologe/in bzw. medizinische/r Fußpfleger/in führen wollen, benötigen Sie dazu entweder die Erlaubnis oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach dem Podologengesetz (PodG). Ausnahmen und spezielle Fallgruppen sind ebenfalls im Gesetz geregelt.
Die Erlaubnis wird - auf Antrag - erteilt, wenn der Antragsteller
Eine Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist nach dem Podologengesetz bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes möglich. Für die Anerkennung von Abschlüssen, die in den Mitgliedstaaten der EU erworben wurden, gelten spezielle Anerkennungsrichtlinien. Die Berufsbezeichnung kann dabei auch geführt werden, wenn der Antragsteller
Landesverwaltungsamt
Für die Genehmigung der Berufsbezeichnung wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Landes eine Verwaltungsgebühr erhoben. Hinzu kann die Postzustellungsgebühr kommen.