Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Ausbildungsplatz für eine qualifizierte Berufsausbildung sollten Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren wollen, aber immer noch keine Ausbildungsstelle gefunden haben, können Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungssuche erhalten, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Achten Sie darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis für maximal sechs Monate erteilt wird. Eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist nur möglich, wenn diese 6-Monats-Frist noch nicht ausgeschöpft wurde. Die Verlängerung ist rechtzeitig vor dem Gültigkeitsende Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
Sollten Sie bereits im Besitz einer sechsmonatigen Aufenthaltserlaubnis gewesen sein, kann die Aufenthaltserlaubnis nur erneut erteilt werden, wenn Sie sich nach Ihrer Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten haben, wie Sie sich zuvor zur Ausbildungssuche in Deutschland aufgehalten haben.
Die Aufenthaltserlaubnis wird erneut befristet erteilt, höchstens jedoch für die Geltungsdauer von insgesamt sechs Monaten.
Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:
- Sie suchen weiterhin nach einem Ausbildungsplatz für die Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung (Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist) sein.
- Diese Gesamtgeltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis von sechs Monaten wurde noch nicht ausgeschöpft. Alternativ haben Sie sich nach ihrer Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie Sie sich zuvor auf Grundlage der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland waren.
- Sie haben bei Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Sie verfügen über gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
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Sie verfügen über einen der folgenden Schulabschlüsse:
- Abschluss einer deutschen Auslandsschule: Bei dem an einer deutschen Auslandsschule erworbenen Abschluss muss es sich um einen Sekundarschulabschluss handeln (etwa Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe, Fachhochschulreifeprüfung, Hochschulreifeprüfung oder ausländischer Schulabschluss, der zum Studium in Deutschland oder jedenfalls zum Studium in dem Staat berechtigt, in dem die deutsche Auslandsschule ihren Sitz hat).
- Schulabschluss, der zum Hochschulzugang in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt: Es kann sich hierbei um einen im Bundesgebiet erworbenen deutschen Schulabschluss oder um einen ausländischen Schulabschluss handeln. Entscheidend ist, dass der Schulabschluss zum Hochschulzugang (Universität und Fachhochschule) in Deutschland berechtigt.
- Schulabschluss, der zum Hochschulzugang in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschuss erworben wurde: Dies ist mittels der Datenbank anabin zu ermitteln. Wenn der Abschluss in der Datenbank anabin aufgeführt ist, ist eine förmliche Prüfung des Zeugnisses nicht erforderlich. Nur wenn der Abschluss nicht in der Datenbank anabin gelistet ist, kann er im Einzelfall im Wege der Individualprüfung durch die zuständigen Zeugnisanerkennungsstellen der Länder geprüft werden.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Zuwendungen von Dritten)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice).
- Nachweise über die aktive Suche nach einem Ausbildungsplatz.
- Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
- Nachweis über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau B2 (zum Beispiel Sprachzertifikat)
- Nachweis über Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt.
- Nachweis über die Ausreise und die Dauer des Auslandsaufenthalts
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Kostenhöhe (fix):
- 96,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 48,00 Euro für minderjährige Antragstellende bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 93,00 bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
- 46,50 Euro für minderjährige Antragstellende bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
Bemerkung:
Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
Antragsfrist
Dauer (bei Spanne): 6 bis 8
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Spätestens sechs Wochen bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Dauer (bei fester Zeit): maximal 6
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Die Aufenthaltserlaubnis wird erneut befristet, höchstens jedoch für eine Gesamtgeltungsdauer von sechs Monaten.
Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 8
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 Woche bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja