Beschäftigung und Entsendung von EU-Bürgern

Volltext

Als Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz sind freizügigkeitsberechtigt und können Sie ohne weitere Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.

Seit Mai 2011 gilt für die 2004 beigetretenen EU-Mitgliedsstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen ebenfalls die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für die 2007 beigetretenen Mitgliedsstaaten Rumänien und Bulgarien gilt diese seit Januar 2014, für das im Jahr 2013 beigetretene Kroatien seit dem 1. Juli 2015.

Erforderliche Unterlagen

Für die Einreise: gültiger Reisepass oder Personalausweis

Kosten

keine

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Für Bürgerinnen und Bürger der osteuropäischen Beitrittsländer hatte Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach dem Beitrittsvertrag (sog. 2+3+2-Regelung) Übergangsbestimmungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit fortgelten zu lassen, um Verwerfungen am Arbeitsmarkt zu verhindern. Diese wurden nach und nach gelockert. Auch die Möglichkeit von Entsendungen nach Deutschland in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration war beschränkt.