Anerkennung als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen beantragen

Volltext

Wer eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen betreiben möchte, muss die Anforderungen des § 6 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung erfüllen und die Anerkennung der Prüfstelle bei der zuständigen Behörde beantragen.

Die Prüfstelle kann aus einer

  • Sachverständigenorganisation oder
  • nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle bestehen.

Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gleichwertige Anerkennungen anderer EU-/EWR-Staaten sind Anerkennungen in Deutschland gleichgestellt.

Voraussetzungen

Die organisatorischen und fachlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung und Anhang L der Technischen Regel für Rohrfernleitungen sind zu erfüllen und nachzuweisen.

Die Prüfstelle muss insbesondere:

  • unabhängig sein (dies gilt besonders für das mit der Leitung und Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal)
  • über die für eine angemessene und unabhängige Aufgabenerfüllung erforderlichen
    • Organisationsstrukturen,
    • mindestens 5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Sachverständige) und
    • die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungen verfügen
  • eine  ausreichende Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals und  die Möglichkeit der fachlichen Weiterbildung nachweisen
  • bei den Prüfungen gewonnene Erkenntnisse sammeln und auswerten sowie diese regelmäßig intern und an andere Prüfstellen weitergeben
  • über eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung verfügen

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis eines Qualitätsmanagement-Systems (QM-Dokumente bezogen auf Anhang L der TRFL)
  • Vorhandene Akkreditierungen und Anerkennungen
  • Nachweise über die Unabhängigkeit der Prüfstelle
  • Nachweise über die Verfügbarkeit der für die unabhängige Erfüllung der Aufgaben
    • erforderlichen Organisationsstrukturen
    • erforderlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterliste mit zugeordneten Prüfbereichen nach §5 RohrFLtgV und Anhang B zur TRFL)
  • notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen
  • Nachweise über die Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals:
    • Lebensläufe
    • Nachweis über die beruflichen Qualifikationen
    • Tätigkeitsnachweis
  • für den Nachweis der persönlichen Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit:
    • bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis (Belegart O)
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die Anforderung an die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung erfüllt
    • Unabhängigkeits- und Zuverlässigkeitserklärung (entsprechende Formulare können bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)
  • Nachweis über das Vorhandensein einer Qualitätssicherung
  • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von  mindestens 2.500.000,00 Euro
  • Freistellungserklärung (ein entsprechendes Formular kann bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)

Frist

Die Anerkennung muss vor Aufnahme der Prüftätigkeiten erfolgt sein.

Prüfstellen aus anderen EU-/EWR-Staaten müssen die Gleichwertigkeit der Anerkennung vor Aufnahme der Prüftätigkeiten nachweisen.

Rechtsgrundlage(n)