Nichtschülerprüfung beantragen

Sie haben die Schule ohne Abschluss verlassen oder möchten einen höheren Bildungsabschluss nachträglich erwerben, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Nichtschülerprüfung ablegen.

Volltext

Die Schulfremdenprüfung (in Sachsen-Anhalt Nichtschülerprüfung) ermöglicht es Ihnen den Hauptschul- , den Realschulabschluss, den erweiterten Realschulabschluss oder das Abitur ( nicht an beruflichen Gymnasien) nach Ihrer eigentlichen Schulzeit abzulegen.

Verfahrensablauf

Um eine Nichtschülerprüfung ablegen zu können, stellen Sie einen Antrag bei dem Landesschulamt Sachsen-Anhalt.

  • Die Schulbehörde entscheidet über ihren Antrag und informiert sie schriftlich.
  • Die Prüfung findet jeweils einmal jährlich statt.
  • Sie erhalten durch das Landesschulamt Sachsen-Anhalt alle erforderlichen Informationen.
  • Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind je nachdem, welchen Abschluss Sie erwerben wollen, unterschiedlich.
  • Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie ein Zeugnis über den erworbenen Abschluss,das die Ergebnisse jedes Prüfungsfaches enthält.
  • Haben Sie die Prüfung nicht bestanden, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Prüfungsleistungen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.

Voraussetzungen

  • Sie sind kein Schüler oder keine Schülerin einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule oder einer Abendklasse an einer Sekundarschule.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde oder Geburtsschein
  • tabellarischer Lebenslauf, mit lückenlosen Daten Ihrer Schulbesuche
  • beglaubigte Kopie des letzten Jahreszeugnisses, Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten Schule
  • gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie beruflicher Qualifikationen
  • Erklärung, dass Sie keine allgemein- oder berufsbildende Schule oder Abendklasse an einer Sekundarschule besuchen
  • Nachweis über den Wohnsitz in Sachsen-Anhalt
  • Erklärung über die Vorbereitungen zu den einzelnen Fächern
  • Erklärung zur Wahl der schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer
  • Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo Sie schon einmal eine solche Prüfung oder Teile davon erfolglos abgelegt haben und ob Sie sich zu der gleichen Prüfung bereits an anderer Stelle angemeldet haben
  • falls Sie noch nicht volljährig sind: Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten

Kosten

keine

Frist

Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses: bis spätestens 15. Dezember eines Jahres

Erwerb des Abiturs: bis spätestens 1. Februar eines Jahres

Rechtsgrundlage(n)