Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung beantragen

Sie möchten an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation teilnehmen und zeitgleich arbeiten? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis dafür erhalten.

Volltext

Wenn Ihre Berufsqualifizierung noch nicht vollständig anerkannt wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines Anerkennungsverfahrens erhalten und begleitend eine qualifizierte Beschäftigung im anzuerkennenden Beruf ausüben.

Dafür müssen Sie sich verpflichten, nach der Einreise einen Antrag auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu stellen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Zugleich muss der Arbeitgeber Ihnen die Wahrnehmung der erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ermöglichen, zum Beispiel durch Freistellungen oder betriebliche Praktika.

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn:

  • Sie über eine in dem jeweiligen Staat anerkannte ausländische Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss verfügen,
  • Sie über der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügen,
  • der Arbeitgeber für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet ist und
  • in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.

Sie können zusätzlich zu der Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Zur Ausübung einer Beschäftigung in reglementierten Berufen muss es sich nicht um eine qualifizierte Beschäftigung handeln, wenn bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen erfüllt sind. Die hier erforderliche Berufsausübungserlaubnis soll dann im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme erworben werden.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung ist befristetet und wird zunächst für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann bis zu 3 Jahren verlängert werden.

Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eATKarte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Die eATKarte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Ansprechpunkt

Die für Ihren Wohnsitz zuständige Ausländerbehörde

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Die für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid festgestellt, dass Ihnen zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit berufspraktische oder theoretische Kenntnisse oder Fähigkeiten fehlen und die Anpassung, Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation erforderlich sind.
    Wenn Sie beabsichtigen in einem reglementierten Beruf zu arbeiten, muss sich aus dem Bescheid ergeben, dass die Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind.
  • Sie haben sich erfolgreich für eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme angemeldet.
  • Die Qualifizierungsmaßnahme ist geeignet, die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen.
  • Sie verfügen mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.
  • Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung nach Erlangung der vollständigen Anerkennung sowie ein konkretes Arbeitsplatzangebot für die beabsichtigte Beschäftigung während des Anerkennungsverfahrens vorlegen.
  • Die beabsichtigte Tätigkeit steht im Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt.
    Die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Für reglementierte Berufe muss eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt sein muss, soweit diese erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Visum, soweit erforderlich
  • Defizit Bescheid der Anerkennungsstelle
  • Nachweis über mindestens hinreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2
  • Nachweise über die beabsichtigte Qualifizierungsmaßnahme, ggfls. Weiterbildungsplan
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung nach Erlangung der vollständigen Anerkennung
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot für eine geplante Beschäftigung während des Anerkennungsverfahrens (Nachweis durch die Vorlage der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, siehe unter „Weiterführende Informationen“)
  • Nachweise zum Lebensunterhalt
  • Mietvertrag
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Ggfls. Berufsausübungserlaubnis

Kosten

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung erhalten.

    Gebühr: 100,00 EUR (Vorkasse: nein)

Frist

  • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
  • Widerspruchsfrist: 1 Monat

Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 23.05.2025
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium des Innern (BMI)