Hausgeburt anzeigen

Volltext

Die Geburt eines Kindes müssen Sie der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt der Gemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.

Frist

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde für die Hausgeburt ausgestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • bei miteinander verheirateten Eltern
    o Geburtsurkunden
    o Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    o Geburtsurkunde der Mutter
    o falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:


? Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
? Geburtsurkunde des Vaters
? ggf. die Sorgeerklärungen

  • Personalausweis , Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.

 

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.