Laufbahnbefähigung »Feuerwehrtechnischer Dienst, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt« aus dem Ausland beantragen

Sie haben eine Qualifikation als Feuerwehrmann und eine handwerkliche Ausbildung im Ausland abgeschlossen und möchten in Sachsen-Anhalt eine Laufbahnbefähigung erhalten? Informieren Sie sich hier.

Volltext

Wenn Sie eine Qualifikation als Feuerwehrmann oder Feuerwehrfrau mit einem handwerklichen Ausbildungsberuf im Ausland abgeschlossen haben, können Sie diesen anerkennen lassen. Mit der Befähigung für die Laufbahn »Feuerwehrtechnischer Dienst, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt« können Sie in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle überprüft auf Grundlage Ihrer eingereichten Unterlagen, ob und in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation den deutschen Qualifikationsanforderungen für die Laufbahn entspricht, zum Beispiel anhand von Inhalt und Dauer der Ausbildung, einschlägiger Berufserfahrung oder weiteren Qualifikationen.

Innerhalb von 3 Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen wird Ihnen von der zuständigen Stelle schriftlich mitgeteilt, ob
- eine Anerkennung erfolgt,
- Defizite in der Qualifikation vorliegen und daher vor der Anerkennung
  Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind oder
- eine Anerkennung nicht erfolgen kann.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Ministerium für Inneres und Sport.

Voraussetzungen

  • Ein mit einer Gesellenprüfung abgeschlossener handwerklicher oder anderer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneter Ausbildungsberuf und
  • ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Angabe Ihres gegenwärtigen Wohnortes
  • tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge/Berufsabschlüsse und ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise/ Berufsabschlüsse
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind oder sein könnten
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben,
  • gegebenenfalls Bescheid über die Feststellung

Sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, wird sich die zuständige Stelle mit Ihnen in Verbindung setzen.

Alle Unterlagen sind in der Regel in deutscher Sprache im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einem öffentlich bestellten (beeidigten) Übersetzer. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Kosten

Bis zu EUR 600,00.

Soweit die Anerkennung von der Absolvierung von Anpassungslehrgängen oder Leistungskontrollen abhängig gemacht wird, können weitere Kosten entstehen. Informationen hierzu erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

Frist

Keine.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Sofern Sie mit der Entscheidung der zuständigen Stelle nicht einverstanden sind, stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung frei (Widerspruchsverfahren, Klageverfahren). Die genauen Details entnehmen Sie bitte jeweils den Bescheiden der zuständigen Stelle.