Gewährleistung der Betriebssicherheit - Einen Schadensfall bei der Verwendung von Arbeitsmitteln anzeigen

Schadenereignisse mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen Sie unverzüglich anzeigen.

Volltext

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann online erfolgen.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

Erforderliche Unterlagen

Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

  • Adresse des Unternehmens
  • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
  • Datum des Ereignisses
  • Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
  • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
  • Beteiligtes Arbeitsmittel
  • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
  • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
  • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
  • bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
  • Angaben zu verantwortlichen Personen
  • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Betriebsanweisung

Rechtsgrundlage(n)