Verbringung von Abfällen nach der "grünen" Abfallliste beantragen
Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinweg transportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.
Volltext
Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich notifiziert werden. Einzige Ausnahme bilden Abfälle zur Verwertung, die in den Anhängen III, IIIA und IIIB sowie V Teil 1 Liste B der VVA gelistet sind und innerhalb der EU verbracht werden sollen. Diese Ausnahme gilt auch für den Import und teilweise für den Export von Abfällen aus oder in EFTA-Staaten (Island, Schweiz, Norwegen und Liechtenstein), für Staaten, die das Basler Übereinkommen ratifiziert haben, sowie für die meisten Vertragsstaaten des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107. Für diese Abfälle gelten lediglich die sogenannten »Allgemeinen Informationspflichten«.
Für die nachfolgend aufgeführten Abfallarten muss das Notifizierungsverfahren bei bestimmten Verbringungen nicht durchgeführt werden, sondern es gelten die »Allgemeinen Informationspflichten« gemäß Artikel 18 der VVA. Dabei ist beim Abfalltransport das ausgefüllte Formular gemäß Anhang VII der VVA mitzuführen. Weiterhin ist zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger ein Vertrag abzuschließen, welcher bereits zu Beginn der Verbringung wirksam sein muss und der inhaltlich die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 2 VVA erfüllen muss. Falls die Verbringung scheitert oder illegal ist, muss der Veranlasser der Verbringung die Abfälle auf eigene Kosten zurücknehmen oder anderweitig verwerten. Dazu verpflichtet er sich in dem Vertrag. Er sagt darin auch zu, sofern erforderlich, die Abfälle zwischenzulagern (vgl. auch Artikel 18 Absatz 2 VVA). Es wird empfohlen, den Vertrag beim Transport ebenfalls mitzuführen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.
Voraussetzungen
Der Abfall ist in Anhang III der EU VO 1013/2006 gelistet,
- der Abfall wird Verwertet,
- es gibt kein Verbot gemäß? Kapitel 6 der EU VO 1013/2006,
- ordnungsgemäß ausgeführtes Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
- Vertrag über die Verwertung des Abfalls zwischen Ihnen als Veranlasser der Verbringung und dem Empfänger nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006
Erforderliche Unterlagen
Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
- Formularbezeichnung: Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein