Sprengstoffgesetz Bestellung einer verantwortlichen Person anzeigen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
Gebühren (Kosten)
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.