Sprengstoffgesetz Bestellung einer verantwortlichen Person anzeigen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.

Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen

Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.