Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft

Volltext

Wenn Sie eine Patentanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen möchten, müssen Sie die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft beantragen.

Hinweis: Neben der GmbH können auch Partnergesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts etc. gegründet werden. Diese müssen sich zwar auch an den beruflichen Anforderungen (insbesondere § 52a Patentanwaltsordnung) orientieren, bedürfen jedoch keiner Zulassung durch die zuständige Stelle.

Ansprechpunkt

Patentanwaltskammer

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular, gegebenenfalls mit Anlagen
  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrag oder beglaubigte Kopie
  • Zulassungsurkunden der Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten in beglaubigter Kopie
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme: 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall) beziehungsweise eine vorläufige Deckungszusage im Original

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen. Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Die Patentanwaltskammer überprüft, ob alle Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen. Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Urkunde über die Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft wirksam.

Voraussetzungen

  • Es muss sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handeln, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in den oben genannten Angelegenheiten ist.
  • Die Gesellschaft darf nicht an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligt sein.
  • Die Gesellschaft muss von Patentanwälten verantwortlich geführt werden.
  • Die Geschäftsführer und Gesellschafter müssen ausschließlich Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein. Daneben können Angehörige von Patentanwaltsberufen aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten Gesellschafter sein. Diese müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
  • Die Geschäftsführer, gegebenenfalls Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte für den gesamten Geschäftsbetrieb, müssen jeweils mehrheitlich Patentanwälte sein.
  • Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss bei den Patentanwälten liegen.
  • Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die als Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein.
  • Es muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall abgeschlossen worden sein oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegen. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
  • Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" enthalten.

Bearbeitungsdauer

Das Zulassungsverfahren ist üblicherweise innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen.