Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen

Wenn Sie Kinder im Rahmen von Aufführungen oder Veranstaltungen beschäftigen wollen, müssen Sie eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit beantragen.

Volltext

Kinder unterliegen einem besonderen Schutz. Das gilt auch für Fälle, in denen Kinder gegen Entgelt einer Tätigkeit nachgehen sollen.
Sie können Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigen, wenn Ihnen eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit bewilligt wurde. Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von:

  • Kindern von 3 bis einschließlich 14 Jahren
  • Jugendlichen von 15 bis einschließlich 17 Jahren, die noch schulpflichtig sind

Für Kinder unter 3 Jahren kann eine Ausnahme zur Beschäftigung nicht bewilligt werden. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder. Sie dürfen Kinder nur für gestaltende Tätigkeiten beschäftigen. Dazu gehört die Mitwirkung bei:

  • Theatervorstellungen
  • Musikaufführungen
  • Werbeveranstaltungen
  • Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen
  • Film- und Fotoaufnahmen

Für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen müssen Sie je nach Alter der Kinder verschiedene Beschäftigungsregeln beachten. Die maximal möglichen Arbeitszeiten sind:

  • bei Theatervorstellungen für Kinder über 6 Jahre:
    • in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr
    • bis zu 4 Stunden täglich
  • bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Hörfunk und im Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen:
    • für Kinder über 3 Jahren
      • bis zu 2 Stunden täglich
      • in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr
    • für Kinder über 6 Jahren 
      • bis zu 3 Stunden täglich
      • in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit eingerechnet. Sie erhalten die Bewilligung in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind. Wenn das Kind auch an anderen Orten beschäftigt ist, werden alle Arbeitstage zusammengerechnet.
Nach der Beschäftigung müssen Sie dem Kind eine freie Zeit von 14 Stunden bis zur nächsten Beschäftigung gewähren. Eine Teilnahme am Schulunterricht vor Ende dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Sie sind dafür verantwortlich, dass vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer nachteiligen körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung getroffen werden. Sie sind außerdem für Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich, auch wenn Sie diese Aufgabe einer Aufsichtsperson übertragen, die von Ihnen sorgfältig ausgewählt, bestellt, unterrichtet und überwacht werden muss. 

Sie erhalten keine Bewilligung für Schaustellungen und Darbietungen von Kindern: 

  • in Kabaretts
  • in Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
  • in Vergnügungsparks
  • auf Kirmessen
  • auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen

Den Antrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen Gewerbeaufsicht oder beim Amt für Arbeitsschutz. Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf. Ebenso werden die Dauer und Lage der Ruhepausen sowie die Höchstdauer der täglichen Beschäftigung festgelegt. 
Wenn Sie Kinder ohne behördliche Bewilligung beschäftigen, machen Sie sich strafbar. 
 

Voraussetzungen

  • Sie haben alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Kinder zu schützen und zu beaufsichtigen.
  • Sie stellen den Antrag rechtzeitig vor der Aufnahme der Beschäftigung. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.
  • Sie beachten die gesetzlichen Bestimmungen der Beschäftigung.
  • Sie haben eine schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten sowie eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist.
  • Sie haben eine Bescheinigung der Schule, dass die schulische Leistung nicht gefährdet ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit
  • Einverständniserklärung, also die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten
  • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist
  • Bescheinigung der Schule, dass das schulische Fortkommen nicht gefährdet ist

Frist

Der vollständige Antrag sollte mindestens 10 Tage vor Beginn der Beschäftigung vorliegen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt zwischen 3 und 10 Tagen.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit können Sie schriftlich stellen. Das Verfahren ist wie folgt:

  • Füllen Sie den Antrag aus
  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen
    - schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten,
    - die ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate) und
    - die Bescheinigung der Schule bei.
  • Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet, ob der Antrag bewilligt werden kann.
  • Der vollständige Antrag sollte rechtzeitig - mindestens 10 Tage vor Beginn der Beschäftigung vorliegen.
  • Unvollständig eingereichte Anträge können nicht beschieden werden; gegebenenfalls erfolgt eine Ablehnung des Antrags. Einige Informationen zur Veranstaltung (beispielsweise Ort, Zeit, Beschreibung der Veranstaltung) können Sie jedoch zur Vorabprüfung über den Onlinedienst übermitteln.
  • Abschließend erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid durch die zuständige Stelle.
  • Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.

Der Antrag sollte Folgendes enthalten:

  1. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer des Arbeitgebers
  2. Name, Anschrift und Geburtsdatum jedes Kindes
  3. Titel des Projekts/der Veranstaltung
  4. Art und Inhalt der Beschäftigung, etwa durch kurze Beschreibung der Tätigkeit und Beifügung der entsprechenden Unterlagen,
     wie z. B. Drehbuchauszug zur Rolle des Kindes, Storybords, Text-, Spiel-, Dispositionspläne, Kataloge o. Ä.
  5. Ort der Beschäftigung (wenn abweichend von Nr. 1)
  6. Zeitraum der Beschäftigung, d. h. die Anzahl der Beschäftigungstage bei Veranstaltungen und Proben mit Angabe des Datums und
     der Uhrzeit der Beschäftigung von … bis … für jeden Tag
  7. Name und Telefonnummer, ggf. Befähigung der volljährigen Aufsichtsperson
  8. Name der vom Arbeitgeber beauftragten verantwortlichen Person für die Arbeitssicherheit am Beschäftigungsort
  9. Gefährdungsbeurteilung
  10. Anlage - Einverständniserklärungen → komplett ausgefüllt schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten, ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate) und Bescheinigung der Schule

Zur Antragstellung können die Formulare des Landesamtes für Verbraucherschutz genutzt werden.

Die Anhörung des für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Jugendamtes erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung durch das LAV.

Hinweise (Besonderheiten)

Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.

Rechtsgrundlage(n)