Gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten anzeigen

Volltext

Abfälle aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie die Abfälle  den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern geben müssen.

Sie können Abfälle aus privaten Haushalten sammeln. Das dürfen Sie aber nur machen, wenn die Sammlung gewerblich oder gemeinnützig ist. Bevor Sie Abfall sammeln, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Die zuständige Behörde kann Ihnen die Sammlung untersagen, befristen oder mit Auflagen versehen.

Sie dürfen keine gemischten Abfälle aus privaten Haushalten sammeln (zum Beispiel Sperrmüll).

Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen Sie beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den Händlern zurückgeben.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt.

Frist

spätestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung

Rechtsgrundlage(n)

§ 18 Absatz 1 KrWG

Hinweise (Besonderheiten)

  • Wenn Sie die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig einreichen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Angaben über die Größe und Organisation Ihres Sammlungsunternehmens 
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung. Insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung.
  • Angaben über Art , Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle
  • Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege.  
  • Angaben über die erforderlichen Maßnahmen, damit Sie die Kapazitäten der Verwertungswege sicherstellen
  • eine Darlegung, wie Sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleisten.

Kosten

von 25,00 Euro bis 3.000,00 Euro