Jugendjagdschein - Tagesjagdschein erstmalig beantragen

Wenn Sie als Jugendlicher die Jagd ausüben möchten, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Jugendjagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen.

Volltext

Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendjagdschein erteilt werden (Mindestalter 16 Jahre). Für die erstmalige Erteilung eines Jugendjagdscheins benötigen Sie den Nachweis über eine in Deutschland bestandene Jägerprüfung.

Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Sorgeberechtigten oder einer von Ihrer/Ihren sorgeberechtigten Person(en) schriftlich beauftragten jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson die Jagd ausüben.

Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nicht an Gesellschaftsjagden teilnehmen.

Voraussetzungen

  • bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
  • bestandene Jägerprüfung
  • Einwilligung der Erziehungsberechtigten

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • Zeugnis der Jägerprüfung
  • aktuelles Lichtbild
  • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
  • Einwilligung der sorgeberechtigten Person

Frist

Der Tagesjagdschein gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.

Formulare

Formulare vorhanden: nicht relevant

Formlose Antragsstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Jugendjagdschein erteilt.

Hinweise (Besonderheiten)

Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nicht an Gesellschaftsjagden teilnehmen.

Rechtsgrundlage(n)

§ 15 Absatz 1  -  3 und 5, sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)