Ausnahmen vom Vermarktungsverbot beantragen
Volltext
Die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Tier- und Pflanzenarten unterliegen einem grundsätzlichen Vermarktungsverbot. Diese EG-Verordnung setzt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen in der Europäischen Gemeinschaft um. Damit sind sämtliche nationale Vorschriften, welche die Vermarktung betreffen, auf diese Arten nicht anzuwenden. Das EG-rechtliche Vermarktungsverbot umfasst:
- Kauf,
- Angebot zum Kauf,
- Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
- Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken,
- Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie
- Verkauf,
- Vorrätighalten zu Verkaufszwecken,
- Anbieten zu Verkaufszwecken oder
- Befördern zu Verkaufszwecken.
Von dem Verbot kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich im Fall der Einfuhr in die EG an das Bundesamt für Naturschutz (BfN).
Frist
Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Vermarktungshandlung einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch eingelegt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Die EG-Bescheinigung ist bei jeder Vermarktungshandlung im Original an den Käufer mitzugeben.
Erforderliche Unterlagen
Benötigt werden Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind, dass das jeweilige Exemplar
- rechtmäßig gezüchtet (z. B. Zuchtbuch, Bestandsverzeichnis, behördlich bestätigte Bestandsmeldung),
- rechtmäßig innerhalb der EG erworben (z. B. Lieferschein, Rechnung, Kaufvertrag, wichtig: gilt nur im Zusammenhang mit dem Nachweis für die Inbesitznahme durch den Erstbesitzer)
- rechtmäßig innerhalb der EG der Natur entnommen (Ausnahmegenehmigung) oder
- rechtmäßig in die EG eingeführt (Einfuhrgenehmigung)
wurde.
Formulare
Anhang V gemäß Art.2 Abs. 5 der Durchführungsverordnung 865/2006