Energieversorgung: Belieferung von Haushaltskunden durch Energieversorgungsunternehmen anzeigen
Volltext
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Elektrizität und Gas beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma unverzüglich anzeigen.
Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Regulierungsbehörde.
Frist
Die Frist beginnt unverzüglich mit der Ausübung der Tätigkeit
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 des Gesetztes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG)
- § 5 des Gesetztes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG)
- § 91 des Gesetztes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG)
- § 95 des Gesetztes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG)
- Anlage 2 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Energiewirtschaftskostenverordnung - EnWGKostV) Gebührenverzeichnis
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeigepflicht besteht nur für Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern; dieses sind nach § 3 Nr. 22 EnWG:
- Kunden im Haushalt ohne Rücksicht auf ihren Jahresverbrauch und
- Kunden, die im beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich tätig sind und die einen Jahresverbrauch von bis zu 10.000 kWh nicht übersteigen.
Die Übersichten der angezeigten Unternehmen werden von der Bundesnetzagentur laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Erforderliche Unterlagen
Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der
- personellen,
- technischen und
- wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der
- Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung
darzulegen.
Kosten
Die Lieferantenanzeige bzw. die Veröffentlichung der angezeigten Unternehmen stellen keine »Genehmigung« dar, dafür fallen keine Gebühren an.
Die fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.
Die Bundesnetzagentur kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist nach § 91 (1) Nr. 1 EnWG gebührenpflichtig. Gebühren für die Untersagung nach § 5 EnWG werden nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWGKostV) der Anlage zu § 2, Nr. 1 in Höhe von 800,00 Euro bis 10.000,00 Euro erhoben.