Eintragung in die Liste der bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser beantragen

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Bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben tragen Sie als Bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser eine hohe Verantwortung. Sowohl der Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) müssen von Ihnen unterschrieben und der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden. Dazu müssen Sie beurteilen können, ob alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen eingehalten wurden.

Bauvorlageberechtigt ist, wer

  • die Berufsbezeichnung Architekt führen darf;
  • in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist (dies können auch Ingenieure sein, die nicht Kammermitglied sind);
  • die Berufsbezeichnung Innenarchitekt führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder
  • die Berufsbezeichnung Ingenieur in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die zuständige Architekten- oder Ingenieurkammer.