Eintragung von Personen mit Ausnahmebewilligung für Personen aus dem EU/EWR-Ausland und der Schweiz in die Handwerksrolle beantragen

Sie sind Bürgerin oder Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz und möchten in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben? Dann müssen Sie sich zuvor mit Ihrer Ausnahmebewilligung in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Volltext

Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie sich in Deutschland mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als stehendes Gewerbe niederlassen.

Dafür müssen Sie zuvor Ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und praktische Berufserfahrung im Rahmen der Ausnahmebewilligung anerkennen und sich mit der erteilten Aufnahmebewilligung in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Ausnahmebewilligung müssen Sie vor der Eintragung separat beantragen.

Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.

Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

  • natürliche Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften oder
  • juristische Personen sowie
  • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
  • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
  • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen verfügen, um das zulassungspflichtige Handwerk auszuüben.

Als Betriebsleitung kommen in Frage:

  • Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
  • angestellte Personen des Handwerksbetriebs

Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung liegt.

Voraussetzungen

Im Rahmen einer Ausnahmebewilligung wurden die Berufserfahrung oder Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder erfolgte Ausgleichsmaßnahmen für das einzutragende Handwerk anerkannt.

Erforderliche Unterlagen

Einzelunternehmen:

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
  • Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Kopie)
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Personalausweis oder vergleichbare Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
  • Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Betriebsleitung (Kopie)
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften

  • Gemeint sind:
    • Offene Handelsgesellschaft (OHG),
    • Kommanditgesellschaft (KG) und
    • entsprechende ausländische Gesellschaftsformen
  • Personalausweis oder vergleichbare Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • Registerauszug der im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. Bei offenen Handelsgesellschaften zusätzlich Gesellschaftsvertrag (Kopie)
      • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Gesellschaftsvertrag (Kopie)
    • bei ausländischen Rechtsformen:
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
      • Gesellschaftsvertrag (Kopie)
  • Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Betriebsleitung bzw. betriebsleitenden Gesellschafter
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

Juristische Personen

Gemeint sind:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),

haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG),

Aktiengesellschaft (AG),

eingetragene Genossenschaft (eG):

Personalausweis oder vergleichbare Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)

für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:

bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters 

bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers 

Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Betriebsleitung (Kopie)

Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen

Bei Anstellung einer Betriebsleitung sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:

Betriebsleitererklärung

Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie)

Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung

Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Kosten

Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.

Frist

Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Bearbeitungsdauer

  • 3 Monat(e)
    • Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.

Rechtsgrundlage(n)